39 Bezüglich der Höhe des Tagessatzes ging die Vorinstanz von schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten aus, weshalb sie den Tagessatz auf CHF 30.00 festsetzte (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Schliesslich verneinte sie bei der Frage des Vollzugsaufschubs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) eine günstige Prognose, erkannte im Gegenteil ein generelles Nichthalten des Beschuldigten an die Rechtsordnung und sprach die Geldstrafe entsprechend unbedingt aus.