17. Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz folgte bei der Festsetzung der Geldstrafe den VBRS-Richtlinien, welche für die Übertragung einer bewilligungspflichtigen Waffe gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 WG durch einen Ausländer i.S.v. Art. 12 WV eine Strafe von 30 Strafeinheiten vorsehen (S. 30 der Richtlinien). Sie erachtete die vorliegend zu beurteilende, direktvorsätzliche Übertragung als L.________ (ausländischer) Staatsangehöriger an eine V.___