Denn massgeblich ist stets das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Der vorliegende Fall ist insofern vergleichbar mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein teilweiser Freispruch nicht zwangsläufig zu einer geringeren Strafe führen muss (Urteil 6B_499/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1.). 16.8 Vollzugsform Beim vorliegenden Strafmass kommt einzig der unbedingte Vollzug in Betracht (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).