16.7 Konkretes Strafmass Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt nach Würdigung sämtlicher Umstände 80 Monate Freiheitsstrafe, ergebend 6 Jahre und 8 Monate. Damit liegt die Strafe unter der vorinstanzlich festgesetzten, weshalb das Verschlechterungsverbot trotz oberinstanzlicher Einstellung des Widerrufsverfahrens und infolgedessen Wegfalls einer weiteren zu asperierenden Strafe nicht verletzt ist. Denn massgeblich ist stets das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).