779 Z. 31 ff.) und ist der Meinung, keine andere Wahl gehabt zu haben. Vorinstanzlich sprach er gar noch die Bitte aus, die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem auszuschreiben, da er sonst noch einmal heiraten müsste (pag. 192 Z. 1493 f.). Schliesslich wird dem Beschuldigten unter dem Titel der Strafempfindlichkeit angesichts seines fortgeschrittenen Alters, verbunden mit seinen Herzproblemen, ein Abzug von 2 Monaten gewährt. Damit resultiert eine Strafe von 80 Monaten. 16.7 Konkretes