Der Beschuldigte verhielt sich während des Verfahrens anständig und korrekt, was erwartet werden darf. Dasselbe gilt für sein offenbar tadelloses Verhalten im Strafvollzug. Ein Geständnisrabatt wird dem Beschuldigten nicht gewährt, zumal er nicht vorbehaltlos von sich aus geständig war. Seine Eingeständnisse sind vielmehr zu weiten Teilen den hartnäckigen und insistenten Bemühungen der Polizei zu verdanken. Sodann hat er gewisse Punkte bis zuletzt bestritten. Die Aussagen des Beschuldigten zeugen schliesslich nicht von Einsicht und Reue. Der Beschuldigte sieht sich noch heute nicht als Krimineller (pag. 779 Z. 31 ff.)