Der Beschuldigte reiste im Zeitraum von knapp vier Jahren wiederholt in die Schweiz ein. In dieser Zeit hielt er sich gesamthaft 518 Tage und mithin über ein Jahr trotz rechtskräftiger Landesverweisung von 10 Jahren in der Schweiz auf. Mit seinem Verhalten offenbarte er eine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Der Verweisungsbruch wäre mit 9 Monaten zu sanktionieren, wovon 6 Monate (2/3) an die Einsatzstrafe zu asperieren sind. Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt damit 70 Monate. 16.6 Täterkomponenten