Der Strafrahmen des Verweisungsbruchs ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe weit gefasst. In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) ist der Verweisungsbruch nicht enthalten, hingegen der illegale Aufenthalt nach Art. 115 AIG. Dieser sieht (bei einem deutlich tieferen Strafrahmen) eine Referenzstrafe von 20-40 Strafeinheiten vor, sofern der rechtswidrige Aufenthalt bis zu 3 Monate gedauert hat. Der Beschuldigte reiste im Zeitraum von knapp vier Jahren wiederholt in die Schweiz ein.