Der Verweisungsbruch ist im 15. Titel des StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt eingeteilt. Dieser Titel stellt die gegen amtliche Entscheidungen und Massnahmen gerichteten Verhalten unter Strafe, bei denen nicht aktiv in amtliches Handeln eingegriffen wird. Durch die Strafsanktion nach Art. 291 StGB soll die Wirksamkeit einer Ausweisung gesichert werden. Der Strafrahmen des Verweisungsbruchs ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe weit gefasst.