Dieser beträgt vorliegend ca. 29'000.00 und ist damit nicht mehr als gering zu bezeichnen. Die Kammer folgt diesbezüglich der Einschätzung der Vorinstanz und erachtet eine Strafe von 2 Monaten als angemessen. Die subjektiven Faktoren wirken sich neutral aus. Die Strafe von 2 Monaten wird im Umfang von 1/2 an die Einsatzstrafe asperiert, ergebend 64 Monate. 16.5 Asperation des Verweisungsbruchs Der Verweisungsbruch ist im 15. Titel des StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt eingeteilt.