Die Einsatzstrafe beträgt damit neu 73 Monate. 16.3 Weitere Strafzumessungsfaktoren Kommen in einem Fall gleichzeitig mehrere Qualifikationsgründe zur Anwendung, so kann der erhöhte Strafrahmen nicht noch weiter verschärft werden. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann indessen bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 120 IV 330 E 1c). In der ersten Phase