Gestützt auf die Tabelle Hansjakob resultiert eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Für die weiteren objektiven und subjektiven Faktoren kann auf das zur Phase 1 Gesagten verwiesen werden, wobei dem Beschuldigten in dieser Phase nur die Veräusserung (und nicht mehr die Streckung und der Transport), d.h. die Handlung eines klassischen Drogenläufers, angelastet wurde. Die Freiheitsstrafe von 36 Monaten wird belassen und im Umfang von 1/3, da eng mit der Phase 1 verbunden, asperiert. Die Einsatzstrafe beträgt damit neu 73 Monate.