Die subjektive Tatschwere ist schliesslich neutral zu bewerten. Die direktvorsätzliche Begehung sowie die rein monetären und insofern egoistischen Beweggründe sind deliktsimmanent. Die Tat war sodann ohne weiteres vermeidbar. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht selber drogenabhängig. Die Einsatzstrafe beträgt 61 Monate. 16.2 Asperation der Phase 2 (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Ziff. 1.5.-1.7.) In der zweiten Phase (Zeitraum November 2021 – 18. Juli 2022) veräusserte der Beschuldigte 262.71 g reines Heroin sowie 0.92 g reines Kokain und traf Anstalten zur Veräusserung von 68.75 g Heroin.