Er war es, welcher die nötige Expertise bei der Streckung mitbrachte und andere instruierte. Auch reiste er in regelmässigen Abständen zwischen der Schweiz und L.________ (Land) hin und her. Trotz dessen ist festzuhalten, dass er im ganzen Gefüge selbst Anweisungen erhielt, an einen Ort zugeteilt wurde und offensichtlich keine Chefposition innehatte. Der Beschuldigte handelte ferner rücksichtslos, planmässig und dreist; so ging er Scheinehen ein und verwendete mehrere Alias-Namen, um seine Identität verdeckt zu halten. Die subjektive Tatschwere ist schliesslich neutral zu bewerten.