Mit Blick auf die umgesetzte Drogenmenge resultiert gestützt auf die Tabelle Hansjakob eine Freiheitsstrafe von 61 Monaten (5 Jahre und 1 Monat). Darin enthalten sind die von der Vorinstanz unter der Verwerflichkeit des Handelns aufgeführten Umstände, namentlich die hierarchische Stellung des Beschuldigten, welche in der Mitte anzusiedeln ist. Er agierte nicht als blosser Drogenläufer, vielmehr kam ihm eine gewisse Entscheidungskompetenz zu.