Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz steht hingegen weder in einem Zusammenhang mit den anderen Delikten noch ist der Beschuldigte diesbezüglich einschlägig vorbestraft. Infolge des Verschlechterungsverbots kommt ohnehin nur eine Geldstrafe infrage. Als schwerstes Delikt erachtet die Kammer die Phase 1 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, dies angesichts der umgesetzten Drogenmengen sowie des teilweisen bandenmässigen Vorgehens.