Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dem Betäubungsmittelhandel, der Geldwäscherei und des Verweisungsbruchs auch für letztere beiden Delikte nur die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Dafür spricht aus spezialpräventiver Sicht auch, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Urteil von Pfäffikon im Jahr 2018, in dem er wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde, einschlägig straffällig wurde und die 2018 ausgesprochene Landesverweisung brach. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art.