35 Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt demnach nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dem Betäubungsmittelhandel, der Geldwäscherei und des Verweisungsbruchs auch für letztere beiden Delikte nur die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.