15. Strafrahmen, Strafart und schwerstes Delikt Für die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 aBetmG ist eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, auszusprechen. Für die Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), den Verweisungsbruch (Art. 291 StGB) sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und g WG) ist hingegen sowohl eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wie auch eine Geldstrafe möglich.