Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Mit seinem klandestinen Handeln manifestierte der Beschuldigte, um diese Bewilligungspflicht gewusst zu haben und handelte demnach vorsätzlich. Damit ist der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j WV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung