34 nach Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) verboten, es sei denn, sie sind im Besitz einer kantonalen Ausnahmebewilligung nach Art. 7 Abs. 2 WG. Der Beschuldigte übergab gemäss erstelltem Sachverhalt die von ihm zuvor besessene Waffe an AF.________. Über eine kantonale Ausnahmebewilligung gemäss Art. 7 Abs. 2 WG verfügte der Beschuldigte als L.________ (ausländischer) Staatsangehöriger nicht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.