Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, besteht entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung nicht. Subjektiv wusste der Beschuldigte um die Herkunft der Gelder und musste zumindest annehmen, dass er die Einziehung der Vermögenswerte durch die Überweisung ins Ausland bzw. den Verbrauch im In- und Ausland vereitelte. Der Beschuldigte ist damit der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.