Der Beschuldigte erfüllte im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur bezüglich der ins Ausland transferierten CHF 800.00 den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei, sondern ebenso für das restliche aus dem Drogenhandel stammende und für die Finanzierung seines Lebensunterhalts aufgewendete Geld. Beweismässig ist hierbei der Betrag von ca. CHF 29'000.00 erstellt. Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, besteht entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung nicht.