Das Verbrechen (bzw. das qualifizierte Steuervergehen) hätte sich demzufolge gelohnt. Beispiele für Verbrauchsgüter seien der Kauf von Lebensmitteln, Hygieneartikeln oder Benzin, die Begleichung von fälligen Miet- oder Pachtforderungen oder die Bezahlung von Dienstleistungen wie die eines Masseurs oder einer Coiffeuse. Der Beschuldigte erfüllte im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur bezüglich der ins Ausland transferierten CHF 800.00 den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei, sondern ebenso für das restliche aus dem Drogenhandel stammende und für die Finanzierung seines Lebensunterhalts aufgewendete Geld.