Das Bundesgericht erwog, dass durch den Verbrauch (bzw. Verzehr oder Konsum) einerseits klar die Einziehung vereitelt werde, andererseits liege dem Geldwäschereitatbestand wie der Einziehung der Leitgedanke zugrunde, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen dürfe. Der Geldwäscher müsse durch den Verbrauch der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte (bzw. deren Surrogate) die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen (bzw. das qualifizierte Steuervergehen) hätte sich demzufolge gelohnt.