786). In diesem Zusammenhang ist explizit auf das von der Vorinstanz erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 (mittlerweile publiziert in BGE 149 IV 248 E 6.4.2. m.H.) hinzuweisen, wonach auch der Verbrauch verbrecherisch erlangter Vermögenswerte eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung darstellt. Das Bundesgericht erwog, dass durch den Verbrauch (bzw. Verzehr oder Konsum) einerseits klar die Einziehung vereitelt werde, andererseits liege dem Geldwäschereitatbestand wie der Einziehung der Leitgedanke zugrunde, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen dürfe.