11. Geldwäscherei Für die rechtlichen Grundlagen zur Geldwäscherei kann grundsätzlich auf die vorinstanzliche Erwägung auf S. 50 ihrer Urteilsbegründung (pag. 695) verwiesen werden. Die Verteidigung verlangt bei diesem Vorwurf oberinstanzlich einen Schuldspruch, will aber den Deliktsbetrag auf CHF 800.00 beschränkt haben. Sie ist mit Verweis auf eine Lehrmeinung der Ansicht, die Ausgaben für den Lebensunterhalt könnten den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllen (vgl. pag. 786).