Die Kammer schliesst sich grundsätzlich der Vorinstanz an, bildet indes in konkurrenzrechtlicher Hinsicht aufgrund der klaren zeitlichen Trennung zwischen den angeklagten Zeiträumen zwei Phasen (Zeitraum 2018 – 2020 [Ziff. I.1.1 – I.1.4. der 33 Anklageschrift] sowie Zeitraum November 2021 bis 18. Juli 2022 [Ziff. I.1.5. – I.1.7. der Anklageschrift]). Es ergehen zwei separate Schuldsprüche.