Betreffend Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung (Ziff. 1.4. und Ziff. 1.7. AKS) wird sowohl im Jahr 2019 wie auch im Jahr 2022 keine Gewerbsmässigkeit angenommen, da noch kein effektiver Umsatz oder Gewinn verwirklicht wurde, so dass die Annahme einer Gewerbsmässigkeit von vorneherein unmöglich ist. A.________ ist somit der mengenmässig qualifizierten, teilweise bandenmässigen und teilweise gewerbsmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.