In diesen Punkten, also betreffend Ziffer 1.1, 1.5., 1.6. und 1.7. AKS finden sich keine Anhaltspunkte für die Bejahung der Bandenmässigkeit. Hingegen ist für den Zeitraum 2018/2019 beweismässig erstellt, dass A.________ als Mitglied einer Bande im Sinne der gesetzlichen Bestimmung gehandelt hat, auch wenn über die übrigen Bandenmitglieder und hinsichtlich der Organisation und Arbeitsteilung wenig bekannt ist. Das Gericht stützt sich dabei auf die vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel. Aus diesen ergibt sich das Bild, dass A._____