19 Abs. 2 lit. b BetmG ausgegangen werden, da sonst jede Handlung im Betäubungsmit- 32 telgeschäft als bandenmässige Begehung eingestuft werden müsste. Bezüglich des Transports ist die Annahme eines Auftrags nicht ausreichend, um von Bandenmässigkeit auszugehen, da keine intensive Zusammenarbeit besteht und A.________ jederzeit als Auslieferer ersetzbar war. In diesen Punkten, also betreffend Ziffer 1.1, 1.5., 1.6. und 1.7. AKS finden sich keine Anhaltspunkte für die Bejahung der Bandenmässigkeit.