Für die Transporte brauchte er einen Auftraggeber und einen Abnehmer, für die übrigen Drogengeschäfte musste ihm jemand die Drogen beschaffen, dies vor allem betreffend dem Zeitraum 2021/2022. Jedoch ist hier der Organisations- und Intensitätsgrad der Zusammenarbeit mit anderen Personen unbekannt. Es liegt in der Natur des Geschäfts mit Drogen wie Kokain und Heroin, dass diese von einem Händler bezogen werden müssen, um sie zu verkaufen. Wie von der Verteidigung zurecht vorgebracht, kann hier nicht von einer Arbeitsteilung und Organisation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.