Betreffend die Bandenmässigkeit ist vorab auf die obenstehenden Ausführungen zur Mittäterschaft zwischen A.________ und D.________ zu verweisen, wobei festgehalten wurde, dass in ihrem Verhältnis Mittäterschaft vorliegt. Gestützt auf die vorliegenden Umstände ist offensichtlich, dass A.________ auch weitergehend bezüglich sämtlicher Drogendelikte nicht alleine gehandelt hat. Für die Transporte brauchte er einen Auftraggeber und einen Abnehmer, für die übrigen Drogengeschäfte musste ihm jemand die Drogen beschaffen, dies vor allem betreffend dem Zeitraum 2021/2022.