19 Abs. 1 lit. g BetmG zur Veräusserung von 1'082.75 Gramm reinem Heroin, was den Grenzwert um das 90-fache übersteigt und von 38.76 Gramm reinem Kokain, was den Grenzwert um das doppelte übersteigt. Damit wurden die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegte Grenzwerte in allen Tathandlungen überschritten und erfüllen damit ohne weiteres die Anforderungen an die mengenmässige Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. - Betreffend die Bandenmässigkeit ist vorab auf die obenstehenden Ausführungen zur Mittäterschaft zwischen A._