- Mengenmässige Qualifikation: A.________ transportierte zwischen 2019 und 2020 insgesamt 324.48 Gramm reines Heroin, was den schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG folglich um mehr als das 27-fache erfüllt. Weiter hat er insgesamt 516.71 Gramm reines Heroin und 32.92 Gramm reines Kokain veräussert, bezüglich Heroin übersteigt die Menge den Grenzwert um das 43-fache und bezüglich Kokain um das 1.8-fache. Ebenso ist erstellt, dass A.________ in verschiedenen Fällen Anstalten getroffen hat, gemäss Art. 19 Abs. 1 lit.