Dem hat die Kammer nichts hinzuzufügen. 10.2.2 Qualifikationsmerkmale nach Art. 19 Abs. 2 BetmG Zu den Qualifikationstatbeständen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (mengen-, bandenund gewerbsmässige Qualifikation) äusserte sich die Vorinstanz wie folgt (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 693 ff.; der besseren Übersicht halber erfolgt eine Unterteilung der einzelnen Qualifikationsmerkmale mit Spiegelstrichen): - Mengenmässige Qualifikation: A.____