hierarchisch überstellt, dennoch handelten die beiden zusammen, etwa indem A.________ für D.________ einsprang, wenn dieser nicht verfügbar war, sie gemeinsam ein Fahrzeug und vermutlich auch die Wohnung teilten sowie die Einnahmen aus dem Drogenhandel zusammengelegt wurden. So war denn auch Ziel des Beschuldigten, mit der gemeinsamen Tätigkeit im Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. A.________ handelte damit zweifelsfrei mit direktem Vorsatz. A.________ ist damit grundsätzlich der einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Beförderung und Veräusserung sowie Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung schuldig zu erklären.