Auch lag der koordinierte Vorsatz in Bezug auf die in Mittäterschaft begangenen Tathandlungen vor. Aufgrund seiner Beteiligung am Herstellungsprozess in der Wohnung an der M.________strasse 11 in I.________(Ort) sowie der gemeinsamen Organisation der Verkäufe mit D.________ wird davon ausgegangen, dass A.________ wissen- und willentlich mit D.________ zusammengearbeitet hat. Insbesondere auch, da er D.________ anleitete. Zwar traf A.________ die Entscheide und war D.________ hierarchisch überstellt, dennoch handelten die beiden zusammen, etwa indem A.