3’008.6 Gramm Heroingemisch (RHG 15-57%, 1'014.57 Gramm reines Heroin) und 28.5 Gramm Kokaingemisch (RHG 80-81%, 22.94 Gramm reines Kokain), aufbewahrt und somit im Sinne des Gesetzes besessen hat, da er darüber die Herrschaftsmöglichkeit bzw. den Herrschaftswillen hatte. Weiter konnte beweismässig erstellt werden, dass A.________ die sichergestellten Drogen für den Verkauf vorbereitete (Strecken und Abpacken) und auch beabsichtigte, diese in einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen.