____, sowie in der Zeit von Ende November 2021-18.07.2022 insgesamt 1'459.51 Gramm Heroingemisch (RHG 18%, 262.71 Gramm reines Heroin) und insgesamt 1 Gramm Kokaingemisch (RHG 92%, 0.92 Gramm reines Kokain) direkt an Abnehmer verkauft hat oder indirekt über Drogenläufer veräussern liess. Beides stellt klarerweise eine Veräusserungshandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG dar. Insgesamt veräusserte A.________ 516.27 Gramm reines Heroin und 32.92 Gramm reines Kokain. - Betreffend Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung ist festzuhalten, dass A.________ im Jahr 2019 gemeinsam mit D.__