Er lieferte jeweils auf Auftrag und erhielt pro Transport CHF 100.00. Dabei handelte es sich um eine Hilfeleistung für einen Dritten, bei der Abwicklung von Drogentransporten, welche er jedoch selbständig als einzelne Tathandlung durchführte und klarerweise als eigenes und eigentliches Befördern eingeordnet werden kann. - Betreffend Veräusserung ist beweismässig erstellt, dass A.____