Bei beiden Stoffen handelt es sich um Drogen, welche gemäss Art. 2 lit. a BetmG unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. - Betreffend Beförderung ist beweismässig erstellt, dass A.________ in der Zeit vom 07.04.2019 bis zum 22.01.2020 in I.________(Ort) und anderswo in der Schweiz insgesamt 1'040 Gramm Heroingemisch (RHG 31.2%, 324.48 Gramm reines Heroin) transportierte. Er lieferte jeweils auf Auftrag und erhielt pro Transport CHF 100.00.