30 10.2 Subsumtion 10.2.1 Tathandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG Zu den einzelnen Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG hielt die Vorinstanz fest was folgt (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 690 f.; der besseren Übersicht halber erfolgt eine Unterteilung der einzelnen Tathandlungen mit Spiegelstrichen): Beweismässig erstellt ist, dass A.________ sowohl in den Jahren 2019/2020 wie auch 2021/2022 mit Heroin und Kokain handelte. Bei beiden Stoffen handelt es sich um Drogen, welche gemäss Art. 2 lit.