Im Übrigen konnte AF.________ durch diese Fremdbelastung den eigenen Schuldspruch nicht abwenden. Es kommt hinzu, dass sie anlässlich ihrer vorinstanzlichen Einvernahme, an welcher sie ihre Aussagen bestätigte, bereits rechtskräftig verurteilt und als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet war. Es gab in diesem Moment keinen Grund, an einer Falschbelastung festzuhalten. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.4 der Anklageschrift als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung