Angeklagt war sie wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter (gewerbsmässiger) Geldwäscherei sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (edierte Akten PEN 20 702, pag. 423 ff.), verurteilt wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (edierte Akten PEN 22 702, pag. 559). Der Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz machte 20 Tagessätze aus. Dass sie den Beschuldigten in einem für sie absoluten Nebenpunkt falsch belasten sollte, ist schlicht abwegig. Im Übrigen konnte AF.