Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an. Es ist weder ein Grund noch ein persönliches Interesse von AF.________ ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht mit einem für sie im Kontext der gesamten Anklage fast schon als Bagatelle zu bezeichnenden Vorwurf zu belasten. Angeklagt war sie wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter (gewerbsmässiger) Geldwäscherei sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (edierte Akten PEN 20 702, pag.