387, Ass.-Nr. 8). Auch war der Beschuldigte gemäss Geodaten seines Mobiltelefons am 19.12.2019 am AH.________weg in C.________(Ort) in einer Wohnung. AF.________ wohnte zu dieser Zeit am AH.________weg in C.________(Ort). Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass er sie oder eine gemeinsam bekannte Person in dieser Wohnung getroffen hat, was zumindest für Kontakt zwischen ihm und AF.________ spricht. Der Beschuldigte warf AF.________ durchgehend vor, ihn zu belasten, weil sie ihren Freund schützen wolle (pag. 188 Z. 1312 ff.; pag. 251 Z. 1800 f.; pag. 266 Z. 211 ff.).