190 Z. 1411 ff.). Dieser «Beweis» konnte wie bereits mehrmals ausgeführt widerlegt werden, der Beschuldigte hielt sich 2019 und 2022 erwiesenermassen wiederholt für längere Zeit in der Schweiz auf. An den weiteren Einvernahmen räumte er dann auf Vorhalt der einschlägigen Beweise ein, dass er den Freund von AF.________ bereits ________ (Jahr) im Gefängnis W.________ kennengelernt und AF.________ bereits mehrmals getroffen habe (pag. 251 Ziff. 1784 ff.). Er gab an, nur einmal in ihrer Bar in J.________(Ort) gewesen zu sein, was mittels Geodaten widerlegt werden konnte (pag. 251 Z. 1796 ff.; Analyse der Kantonspolizei, pag.