Im Rahmen ihrer konkreten Prüfung des Sachverhalts würdigte die Vorinstanz sodann die Aussagen des Beschuldigten folgendermassen (S. 41 f. der erinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 686 f.): A.________ bestritt durchgehend, AF.________ die Waffe bzw. die entsprechende Tasche übergeben zu haben. Dabei zeigte sich sein übliches Aussagemuster, welches hiervor bereits erläutert wurde. An der Einvernahme vom 18.07.2022 (pag. 159 ff.) bestritt er zuerst, AF.________ zu kennen und sagte aus, die Frau auf dem ihm vorgelegten Foto nicht zu kennen (pag. 187 Z. 1238 ff.; Foto AF.________ pag. 198). Als die Polizei ihn damit konfrontierte, dass AF.