Er behauptete jedoch weiterhin, AF.________ nicht persönlich zu kennen, bis er aufgrund objektiver Beweise zugeben musste, mindestens einmal in ihrer Bar in J.________(Ort) gewesen zu sein. Dass er sie zunächst aufgrund der geänderten Haarfarbe nicht erkannt habe, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auf Vorhalt, dass aus seinen Bewegungsdaten ersichtlich sei, dass er auch in ihrer Wohnung gewesen ist, behauptete er, nicht bei AF.________, sondern bei einer Kollegin von einem Freund (AD.________) gewesen zu sein. […]